AGB's
Präambel
Die dreiso pooling GmbH bietet Produkte im Bereich des offenen sowie geschlossenen Poolingsystems an. Die §§ 1 bis 6 sowie § 9 und § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Produkte der dreiso pooling GmbH.Gmb angeboten Zu den Produkten, die von der dreiso pooling GmbH im offenen Poolingsystem angeboten werden, zählen insbesondere Europaletten, Gitterboxen und H1 Kunststoffpaletten. Die Regelungen in § 7 dieser AGB gelten ausschließlich für die Produkte, welche im offenen Poolingsystem angeboten werden. Im Rahmen des geschlossenen Poolingsystems bietet die dreiso pooling GmbH insbesondere Mehrwegbecher (Pfandbecher) und dazugehörige Transportkisten (Pfandkisten) an. Die Regelungen in § 8 dieser AGB gelten ausschließlich für die Produkte, welche im Rahmen eines geschlossenen Poolingsystems angeboten werden.
Definitionen
- dreiso pooling: „dreiso pooling“ bezeichnet die dreiso pooling GmbH mit Sitz in Altdorf.
- Kunden: „Kunden“ sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit oder in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung handeln.
- Pfandkiste: „Pfandkisten“ sind Mehrweg-Transportvorrichtungen aus Kunststoff, die mittels Datamatrix-Codes gekennzeichnet sind.
- Pfandbecher: „Pfandbecher“ sind Mehrweg-Becher aus Kunststoff, die mittels QR-Codes gekennzeichnet sind.
- Pfandprodukte: Zu den „Pfandprodukten“ zählen insbesondere die Pfandkiste und der Pfandbecher.
- Europalette: „Europaletten“ sind Paletten, die dem Qualitätsstandard DIN EN 13698-1, IPPC, ISPM 15, UIC-Kodex 435-2, UIC-Kodex 435-4 entsprechen.
- Gitterbox: „Gitterboxen“ sind Transportboxen, die dem Qualitätsstandard UIC-Kodex 435-3 entsprechen.
- H1 Kunststoffpalette: „H1 Kunststoffpaletten“ sind Paletten, die dem Qualitätsstandard GS1-Anforderungsprofil, EHI-Anforderungsprofil, DIN 55423-5, DIN 55423-6 entsprechen.
- Ladungsträger: Zu den „Ladungsträgern“ zählen insbesondere die Europalette, die Gitterbox und die H1 Kunststoffpalette.
Allgemeines / Geltungsbereich
- Allgemeines / Geltungsbereich
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle, auch zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen dreiso pooling und ihren Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der dreiso pooling erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die dreiso pooling mit ihren Kunden über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn dreiso pooling ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn dreiso pooling auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- Für alle Vereinbarungen gilt die Textform.
- Sämtliche (auch zukünftige) Lieferungen und Leistungen der dreiso pooling erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehenden oder von den Vertragsbedingungen der dreiso pooling abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese erkennt dreiso pooling nicht an, es sei denn, dreiso pooling hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Ausgeschlossen wird insbesondere die Gültigkeit der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) sowie der Allgemeinen Güternahverkehrs-Bedingungen (AGNB).
- Vertragsbedingungen des Kunden sowie ADSp und/oder AGNB sowie sämtliche sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden insbesondere auch dann nicht Teil des Vertrages, wenn dreiso pooling ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihr ausdrücklich widerspricht. Dies gilt insbesondere für alle Arten von Folgeverträgen. Spätestens mit der Entgegennahme der von dreiso pooling an den Kunden gelieferten Ladungsträger bzw. Pfandprodukten gelten die vorliegenden AGB als von dem Kunden angenommen.
- Für beide Parteien verbindlich sind die im Zeitpunkt der Ausführung gültigen Qualitätsnormen (aufgelistet für die einzelnen Ladungsträger unter „Definitionen“), sowie die sich hierauf beziehenden entsprechenden Produktinformationen (Homepage).
Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote der dreiso pooling sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen noch kein rechtlich bindendes Angebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
- Mit der Bestellung der gewünschten Leistung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Dieses Angebot kann von dreiso pooling innerhalb von 14 Tagen nach Zugang angenommen werden. Erst durch die Annahme des Angebots durch dreiso pooling kommt ein rechtsgültiger Vertrag zustande.
- Die Bestätigung des Angebots kann an dreiso pooling schriftlich oder in Textform, z.B. per E-Mail, erfolgen. Die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme durch dreiso pooling dar.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dreiso pooling und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der dreiso pooling vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Zahlungsbedingungen und Preiserhöhungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) sofort fällig.
- Sollte sich der durchschnittliche Marktpreis der überlassenen Ladungsträger bzw. Pfandprodukte während des Zeitraumes der Überlassung um mehr als 10 % erhöhen, so ist dreiso pooling berechtigt, ihre Gebühren durch Mitteilung an den Kunden unter Einhaltung einer einmonatigen Ankündigungsfrist zum Beginn des in der Mitteilung bestimmten Monats einseitig entsprechend zu erhöhen. In diesem Fall besteht für den Kunden das Recht der außerordentlichen Kündigung. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Erhöhungsverlangens auszusprechen und wird zum Ende des Monats wirksam, in dem sie erklärt wurde.
Lieferung und Lieferzeit, höhere Gewalt
- Stellt die vom Kunden benannte Ladestelle trotz vorheriger unwidersprochener Ankündigung von dreiso pooling die avisierten Ladungsträger bzw. Pfandprodukte nicht oder nicht in der geschuldeten Form dem abholenden Unternehmer zur Verfügung und wird hierdurch eine Leerfahrt oder Umleitung an eine andere Ladestelle erforderlich, ist dreiso pooling berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten dem Kunden zu berechnen. Diese belaufen sich auf EUR 550,00 für eine Leerfahrt und auf EUR 300,00 für eine Umleitung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein solcher Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als diese Pauschale ist.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dreiso pooling die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch dann, wenn sie bei dem Lieferanten der dreiso pooling oder den von dreiso pooling zur Erfüllung der Verbindlichkeit beauftragten Unternehmen eintreten), hat dreiso pooling nicht zu vertreten. Sie berechtigen dreiso pooling, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Gewährleistung
- Für von dreiso pooling verkaufte neue Ladungsträger beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr.
- Von dreiso pooling verkaufte gebrauchte Ladungsträger, hierzu gehören auch neuwertige Ladungsträger, unterliegen keinerlei Gewährleistung.
Abwicklung
- Die Lade- und Entladezeit muss der Menge der Ladungsträger bzw. Pfandprodukte entsprechend angemessen kurzgehalten werden. Angemessen gem. § 412 II HGB sind im Höchstfall 120 Minuten. Längere Lade- und Entladezeiten werden mit EUR 100,00 pro Stunde zusätzlich berechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als diese Pauschale ist.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung geht erst mit der tatsächlichen Übergabe der Ladungsträger bzw. Pfandprodukte und nicht bereits mit der Freistellung auf den Empfänger (dreiso pooling oder der Kunde) über. Insoweit findet § 447 II BGB sinngemäß Anwendung.
- Besondere Bestimmungen für die Vermietung von Pfandprodukten (geschlossenes Poolingsystem)
- Durch die Bestellung der Pfandprodukte verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines Pfandbetrags pro Pfandbecher bzw. Pfandkiste an dreiso pooling.
- Das Mietverhältnis wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Der Kunde ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit berechtigt, die in seinem Bestand befindlichen Pfandprodukte zurückzugeben. Die Parteien schließen insoweit einen Mietaufhebungsvertrag. Dreiso pooling verpflichtet sich, den pro zurückgenommenen Pfandbecher bzw. Pfandkiste geleisteten Pfandbetrag an den Kunden zurückzuerstatten.
- Bei verspäteter Rückgabe, also nach Ablauf der Mietzeit, ist dreiso pooling nicht verpflichtet, den Pfandbetrag an den Kunden zurückzuerstatten.
- Besondere Bestimmungen für das Pooling von Ladungsträgern (offenes Poolingsystem)
Bestandsbestätigungen
- Dreiso pooling übermittelt dem Kunden monatlich in Textform eine Aufstellung über die dem Kunden überlassenen Ladungsträger (nachfolgend: Tauschabstimmung).
- Bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tauschabstimmung ist der Kunde verpflichtet, spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang der Tauschabstimmung unter Angabe von prüfbaren Gründen und einer eigenen Bestandsaufstellung der dreiso pooling zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung des Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist.
- Erfolgt innerhalb der genannten Frist kein rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Widerspruch, gilt dies als Bestätigung des Kunden, dass er die in der Tauschabstimmung aufgeführten Ladungsträger erhalten und zum Stichtag nicht zurückerstattet hat. In diesem Fall obliegt es dem Kunden, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tauschabstimmung zu beweisen.
- Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres erteilte Saldenbestätigung innerhalb eines Monats gegengezeichnet an dreiso pooling zurückzusenden.
Eigentumsregelung
- Die Übertragung des Eigentums an den Ladungsträger auf den Kunden oder Dritte ist nicht Gegenstand der Vertragsbeziehung zwischen dreiso pooling und ihren Kunden.
- Sämtliche dem Kunden oder Dritten überlassene Ladungsträger standen und stehen im Eigentum von dreiso pooling. Vorbehaltlich einer Vermengung bzw. Vermischung bleiben sie während und nach der Laufzeit der Verträge auch im Eigentum von dreiso pooling. dreiso pooling ist zugleich mittelbare Besitzerin mit dem Kunden als Besitzmittler i.S.d. § 868 BGB. Auch im Falle der Reparatur und /oder Qualitätsaufwertung ist und bleibt dreiso pooling Eigentümerin der reparierten bzw. aufgewerteten Ladungsträger.
- Der Kunde ist zur Weitergabe, der im Eigentum von dreiso pooling stehenden Ladungsträger nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gem. § 8 (3) bb) tatsächlich auf dreiso pooling übergehen.
- Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsablaufs im Eigentum von dreiso pooling stehende Ladungsträger an Dritte ohne Eigentumsübertragung zu übergeben sowie Ladungsträger mit Wirkung für und gegen dreiso pooling als deren unmittelbarer Stellvertreter von Dritten entgegenzunehmen und für dreiso pooling anzueignen. Insoweit handelt es sich um eine Übereignung an den, den es angeht. Der Kunde selbst erwirbt in keinem Fall eigenes Eigentum, insbesondere nicht im Wege des Durchgangserwerbs.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der im Eigentum von dreiso pooling stehenden Ladungsträger bzw. der nach § 8 (3) bb) abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungsversuchen ist dreiso pooling unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
- Nimmt dreiso pooling aufgrund des Eigentums die Ladungsträger ganz oder teilweise zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dreiso pooling dies ausdrücklich erklärt hat. Der Kunde hat, die im Eigentum von dreiso pooling stehenden Ladungsträger gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an dreiso pooling in Höhe des Fakturawertes der Ware ab. dreiso pooling nimmt die Abtretung an.
- Sämtliche Forderungen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die dreiso pooling im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Bei Zusammenführung mit Ladungsträgern gleicher Art ohne Substanzveränderung wird diese als Vermengung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften behandelt. Bei Reparatur und/oder Qualitätsaufwertung ist nur dreiso pooling der Hersteller etwaiger neu entstehender Ladungsträger i.S.d. § 950 BGB und damit alleinige Eigentümerin. Der Servicedienstleister ist auch insoweit Besitzmittler i.S.d. § 868 BGB.
Ladungsträger-Sicherheiten
Der Kunde räumt dreiso pooling hiermit die folgenden Sicherheiten zur Sicherung sämtlicher bestehenden und künftigen auch bedingten und befristeten Ansprüche von dreiso pooling aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ein:- Ladungsträger-Sicherungsübereignung:
- Ladungsträger-Globalzession:
Rechte bzgl. der Sicherheiten
Zur Durchsetzung der eingeräumten Sicherheiten hat dreiso pooling die folgenden Rechte:- Der Kunde ist auf Verlangen von dreiso pooling verpflichtet: (i) alle Auskünfte zu geben und Nachweise zu erbringen, die zur Prüfung und Geltendmachung des Sicherungseigentums und der Forderungen erforderlich sind, (ii) jederzeit dreiso pooling und ihren Bevollmächtigten sämtliche Unterlagen zum Sicherungseigentum und den Forderungen offen zu legen und (iii) dreiso pooling auf Verlangen monatlich eine Aufstellung über das Sicherungsgut sowie seine bestehenden Forderungen gegenüber Dritten auf Herausgabe von Ladungsträgern (einschließlich Kontokorrentsalden) zuzusenden. Diese Aufstellungen sollen (a) für das Sicherungsgut die Art, Güte, Menge und Lagerort des Sicherungsgutes und (b) für die Forderungen Namen und Anschriften der Forderungsschuldner, den jeweiligen Fälligkeitstag sowie die jeweilige Art, Güte und Menge der Ladungsträger enthalten.
- dreiso pooling kann zur Wahrung ihrer berechtigten Belange (i) die Verfügungsbefugnis widerrufen und die Herausgabe des Sicherungsgutes verlangen sowie (ii) die Abtretung der Forderungen auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt geben. Mit einer Anzeige an die Drittschuldner erlischt die Einzugsbefugnis des Kunden.
- Berechtigte Belange sind insbesondere gegeben, wenn der Kunde gegen die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung des Sicherungsgutes verstößt, über dieses außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes verfügt, mit fälligen Zahlungen unter dieser Vereinbarung bei Fälligkeit auch nach einer zweiwöchigen Nachfrist nicht nachkommt, seine Zahlungen eingestellt hat oder ein (sonstiger) außerordentlicher Kündigungsgrund von dreiso pooling vorliegt.
- Auf Aufforderung durch dreiso pooling ist der Kunde verpflichtet, dreiso pooling Blanko-Benachrichtigungschreiben zur Unterrichtung der Drittschuldner über die Abtretung auszuhändigen. dreiso pooling ist berechtigt, diese Blanko-Benachrichtigungsschreiben zu vervielfältigen.
- Soweit dreiso pooling Forderungen selbst einzieht, ist dreiso pooling berechtigt, alle Maßnahmen und Vereinbarungen mit Drittschuldnern zu treffen, die sie für zweckmäßig hält. Eine Verpflichtung zur Einziehung übernimmt dreiso pooling nicht.
- Der Kunde versichert, dass er über das Sicherungsgut und die abgetretenen Forderungen, die er in seinen monatlichen Bestandslisten aufführt, uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, insbesondere dass die Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten sind und dass Rechte Dritter am Sicherungsgut und den Forderungen nicht bestehen.
- dreiso pooling ist jederzeit verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die ihr hiermit bestellten Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Gesamtwert zu diesem Zeitpunkt die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei dreiso pooling frei entscheiden kann, welche Sicherheiten freigegeben werden.
- dreiso pooling wird im Falle der Verwertung des Sicherungsgutes und abgetretener Forderungen diese zur Abdeckung ihrer gesicherten Ansprüche verwenden und einen etwaigen Überschuss an den Kunden auskehren.
- Sobald nach Wirksamwerden einer Kündigung dieser Vereinbarung sämtliche besicherten Ansprüche der dreiso pooling gegen den Kunden vollständig erfüllt sind, ist dreiso pooling verpflichtet, dass bis dahin nicht verwertete Sicherungsgut zurückzuübertragen und die nicht verwerteten Forderungen an den Kunden zurück abzutreten.
Verspätete Rückgabe von Ladungsträgern
Sollte der Kunde die Ladungsträger zum Ablauf einer Kündigungs- oder Teilerstattungsfrist nicht zurückerstatten, so ist dreiso pooling nach Setzung einer einmaligen Nachfrist von einem Monat berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Kunden Ersatz des zu diesem Zeitpunkt am Markt geltenden Durchschnittseinkaufspreises für Ladungsträger gleicher Art und Güte (entsprechend der dann aktuellen in den „Definitionen“ benannten Norm) zu verlangen.Sonstiges
- dreiso pooling ist berechtigt, ihre Forderungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
- Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen, insbesondere von Mietzins sowie für die sonstigen Leistungen, die vom Kunden zu erbringen sind, ist stets der Ort der gewerblichen Hauptniederlassung der dreiso pooling, derzeit Altdorf.
Schlussbestimmungen
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dreiso pooling und dem Kunden ist Altdorf, der Sitz der dreiso pooling.
- Die Beziehungen zwischen dreiso pooling und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
- Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere gültige ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was zwischen den Parteien vereinbart wäre, wenn sie die Nichtigkeit der ungültigen Bestimmung vorher gekannt hätten.